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Beitrittsformular
§ 1, Name, Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Hildegardis Freundeskreis Disibodenberg e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Staudernheim
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2, Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Forderung wissenschaftlicher Arbeiten über die und in der Klosterruine Disibodenberg, der Planung und Arbeiten für den Erhalt, und wenn notwendig, des Aus- oder Aufbaues der vom Zerfall bedrohten Gebäudeteile, sowie die Pflege des Ruinengeländes. Ferner die Forderung und Herausgabe von Schrifttum über die wissenschaftlichen und geschichtlichen Arbeiten. Zweck des Vereins ist ebenso die Förderung des Gedankengutes und der Schriften der HI. Hildegard. Dies wird verwirklicht durch Seminare, Vorträge, Exerzitien und Herausgabe von Schrifttum von und über die HI. Hildegard und ihre Zeit.
2. Die Zweckerfüllung beinhaltet auch die Betreuung der Besucher des Disibodenberges und Umsetzung dazu erforderlicher struktureller Maßnahmen. Dazu wird eine Zusammenarbeit mit Gleichgesinnten angestrebt. Ein Rechtsanspruch Dritter aus dieser Satzung besteht generell nicht!
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
5. Bei Auflösung des Vereins geht das Vereinsvermögen in die Disibodenberger SCIVIAS Stiftung über, dies es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 3, Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
2. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist eine schriftliche Beitrittserklärung, die an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Vorstand behält sich vor, über die Aufnahmen zu entscheiden.
§ 4, Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß oder Austritt aus dem Verein.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten ist.
§ 5, Mitgliedsbeiträge
Mitgliedsbeiträge sowie Sonderbeiträge werden von der ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Er ist am 01. Januar eines jeden Jahres fällig.
§ 6, Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind: 1. die Mitgliederversammlung und 2. der Vorstand
§ 7, Vorstand des Vereins
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Diese sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
§ 8, Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 (i. W.: Zwei) Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
§ 9, Mitgliederversammlung
1. In der Mitgliederversammlung hat jede volljährige Einzelperson und jede juristische Person eine Stimme.
2. Die Mitgliederversammlung ist für die folgenden Angelegenheiten zuständig:
    a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.
    b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
    c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
    d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
    e) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
3. Mindestens 1-mal im Jahr hat im 1. Quartal die Mitgliederversammlung stattzufinden. Sie wird vom Vorstand, unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Sie liegt der Einladung bei.
4. Jedes Mitglied kann bis spätestens 2 Wochen vor Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Vorstand hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
§ 10, Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragt.
§ 11, Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
§ 12
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
Hildegardis-Freundeskreis Disibodenberg e.V. 1. Vorsitzender: Bettina Dickes, Korczakstr. 12A, 55566 Bad Sobernheim, Tel.: 0170 7372416